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EIN FREIWILLIGES SOZIALES JAHR

EIN FREIWILLIGES SOZIALES JAHR ...
gilt bei der Gewährung des staatlichen Kindergelds nicht als Ausbildungszeit. Damit haben Eltern auch keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn zwischen dem Ende des Freiwilligen Sozialen Jahres und dem Ausbildungsbeginn ihres Kindes eine Übergangszeit liegt. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden (AZ II 325/99). Üblicherweise besteht in einer Übergangszeit ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sich diese zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet und vier Monate nicht überschreitet. In dem Fall hatte die Tochter in der Übergangszeit zwischen ihrem Freiwilligen Sozialen Jahr und der Berufsausbildung zwei Monate als Aushilfe gearbeitet. Mit ihren Jahreseinkünften war sie über die Kindergeldgrenze von damals 12360 Mark (1998, mittlerweile auf 14040 Mark erhöht) geraten. Damit hätten die Eltern eigentlich das Kindergeld des kompletten Jahres zurückzahlen müssen.

Die Richter entschieden in diesem Fall jedoch anders: Da die zweimonatige Übergangszeit nicht zwischen zwei Ausbildungs- abschnitten lag, werden diese Verdienste auch nicht angerechnet. Somit mussten die Eltern das Kindergeld nur für diesen Zeitraum zurückzahlen.

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